PharmBetrV Betriebsverordnung für pharmazeutische UnternehmerNavigation in der PharmBetrV:
§ 1 Anwendungsbereich § 1a Qualitätssicherungssystem § 2 Personal
§ 3 Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Betriebsräume § 4 Anforderungen an die Hygiene § 5 Herstellung § 6 Prüfung § 7 Freigabe § 8 Lagerung § 9 Tierhaltung § 10 Behältnisse § 11 Kennzeichnung § 12 Herstellung und Prüfung im Auftrag § 13 Vertrieb und Einfuhr
§ 14 Beanstandungen § 15 Dokumentation § 15a Selbstinspektion
§ 16 Kennzeichnungs- und Verpackungsmaterial § 17 Ordnungswidrigkeiten § 18 Übergangsbestimmungen
§ 19 Schlussbestimmungen § 20 Inkrafttreten VOLLTEXT:
PharmBetrV Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom 8. März 1985 (BGB1. I S. 546) geändert durch
- die erste Verordnung zur Änderung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom 25. März 1988 (BGBl. I S. 480),
- die Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 27 des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 in Verbindung mit Artikel I des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1084),
- Artikel 6 des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436),
- die Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom 13. Juli 1994 (BGB1. I S. 1561),
- Artikel 4 des Fünften Gesetzes zu Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2071),
- Artikel 2 des Siebten Gesetzes zu Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 25. Februar 1998 (BGBl. I S. 374),
- § 35 des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752).
§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Betiebe und Einrichtungen, die Arzneimittel oder Wirkstoffe, die Blut oder Blutzubereitungen sind,
gewerbsmäßig herstellen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbringen. Sie findet auch Anwendung auf Personen, die diese Tätigkeiten berufsmäßig
ausüben. (2) Diese Verordnung ist auf Apotheken, den Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken, auf Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, tierärztliche Hausapotheken und
Arzneimittelgroßhandelsbetriebe nur anzuwenden, soweit sie einer Erlaubnis nach § 13 oder § 72 des Arzneimittelgesetzes bedürfen. Diese Verordnung gilt nicht für denjenigen, der Arzneimittel sammelt oder der im
Auftrag eines Tierarztes und unter dessen Aufsicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes aus Arzneimittel-Vormischungen und Mischfuttermitteln Fütterungsarzneimittel herstellt.
§ 1a Qualitätssicherungssystem Betriebe und Einrichtungen müssen ein funktionierendes pharmazeutisches Qualitätssicherungssystem entsprechend Art und Umfang der durchgeführten Tätigkeiten betreiben,
um sicherzustellen, dass die Arzneimittel die für den beabsichtigten Gebrauch erforderliche Qualität aufweisen. Dieses Qualitätssicherungssystem muss die aktive Beteiligung der Geschäftsführung und des Personals
der einzelnen betroffenen Bereiche vorsehen; insbesondere haben der Herstellungsleiter und der Kontrollleiter die Herstellungs- und Prüfanweisungen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und gegebenenfalls an den
Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen. § 2 Personal (1) Personal muss mit ausreichender fachlicher Qualifikation und in ausreichender Zahl vorhanden sein,
um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu ermöglichen. Es darf nur entsprechend seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen beschäftigt werden un dist über die beim Umgang mit Arzneimitteln und
Ausgangsstoffen gebotene Sorgfalt regelmäßig zu unterweisen. (2) Die Verantwortungsbereiche sind nach Maßgabe §§ 19 und 63a des Arzneimittelgesetzes schriftlich festzulegen. Darüber hinaus müssen die
Aufgaben des Personals in leitender oder verantwortlicher Stellung in Arbeitsplatzbeschreibungen festgelegt werden. Die Organisationsstruktur ist in einem Organisationsschema zu beschreiben. Organisationsschemata
und Arbeitsplatzbeschreibungen sind nach den betriebsinternen Verfahren festzulegen. Dem in Satz 2 genannten Personal sind ausreichende Befugnisse einzuräumen, damit es seiner Verantwortung gerecht werden kann. (3) Wer Arzneimittel vertreibt, herstellt oder in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbringt, ohne einer Erlaubnis nach § 13 oder § 72 des Arzneimittelgesetzes zu bedürfen, hat den
Verantwortungsbereichen nach § 19 des Arzneimittelgesetzes entsprechend eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestellen. Sind mehrere Personen bestellt, gilt Absatz 2 entsprechend. Die bestellten Personen
sind für die Einhaltung der ihren Bereich betreffenden Vorschriften dieser Verordnung verantwortlich. § 3 Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Betriebsräume
(1) Die Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl, Lage und Einrichtung einen ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die einwandfreie Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung und das Inverkehrbringen der
Arzneimittel gewährleisten. Soweit die Betriebsräume und ihre Einrichtung für Herstellungsvorgänge verwendet werden, die für die Arzneimittelqualität von entscheidender Bedeutung sind, müssen sie auf ihre Eignung
überprüft werden (Qualifizierung). (2) Die Betriebsräume müssne sich ein einem ordnungsgemäßen baulichen Zustand befinden. Sie müssen ausreichend beleuchtet sein und geeignete klimatische Verhältnisse
aufweisen. Die Betriebsräume sind durch geeignete Maßnahmen vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen. (3) Die Betriebsräume und ihre Einrichtung sollen gründlich zu reinigen sein und müssen instand
gehalten werden. § 4 Anforderungen an die Hygiene (1)Betriebsräume und deren Einrichtungen müssen regelmäßig gereinigt und, soweit erforderlich, desinfiziert werden. Es
soll nach einem schriftlichen Hygieneplan verfahren werden, in dem insbesondere folgendes festgelegt ist:
- die Häufigkeit der Maßnahmen,
- die durchzuführenden Reinigungs- oder Desinfektionsverfahren und die zu verwendenden Geräte und Hilfsmittel,
- die mit der Aufsicht betrauten Personen.
(2) Soweit zur ordnungsgemäßen Herstellung und Prüfung der Arzneimittel erforderlich, müssen schriftliche Hygieneprogramme mit Anweisungen zum hygienischen Verhalten und zur Schutzkleidung des
Personals erstellt und befolgt werden. (3) Soweit zur Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln Tiere verwendet werden, müssen bei ihrer Haltung die hygienischen Erfordernisse beachtet werden. § 5 Herstellung Anm.: Abs. 4 Satz 3 eingef. durch § 35 Nr. 1 d. Transfusionsgesetzes v. 01.07.1998 (BGBl. I S. 1752)
(1) Arzneimittel sind nach anerkannten pharmazeutischen Regeln herzustellen. (2) Es dürfen nur Arzneimittel und Ausgangsstoffe verwendet werden, deren erforderliche Qualität nach § 6 festgestellt und
kenntlich gemacht ist. Durch räumliche oder zeitliche Trennung der einzelnen Herstellungsvorgänge oder durch andere geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist Vorsorge zu treffen, dass eine
gegenseitige nachteilige Beeinflussung der Arzneimittel sowie Verwechslungen der Arzneimittel und des Verpackungs- und Kennzeichnungsmaterials vermieden werden. (3) Arzneimittel sind unter
Verantwortung des Herstellungsleiters und nach vorher erstellten Anweisungen und Verfahrensbeschreibungen (Herstellungsanweisung) herzustellen und zu lagern. Diese Herstellungsanweisung muss in schriftlicher Form
vorliegen und die Herstellungsvorgänge sowie die damit im Zusammenhang stehenden Arbeitsvorgänge im einzelnen beschreiben. Für Arzneimittel, die zugelassen oder registriert sind, muss sie den Zulassungs- oder
Registrierungsunterlagen entsprechen. Die zur Herstellung angewandten Verfahren sind nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik zu validieren. Kritische Phasen eines Herstellungsverfahrens müssen
regelmäßig revalidiert werden. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. (4) Die Herstellung jeder Charge eines Arzneimittels einschließlich der Verpackung ist vollständig zu protokollieren
(Herstellungsprotokoll). Die für die Herstellung verantwortliche Person hat im Herstellungsprotokoll mit Datum und eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen, dass das Arzneimittel entsprechend der
Herstellungsanweisung hergestellt und mit der vorgeschriebenen Packungsbeilage versehen worden ist. Es können Personen gleicher Qualifikation zu ihrer Stellvertretung bestellt werden. In Fällen kurzfristiger
Verhinderung, insbesondere durch Krankheit oder Urlaub, kann an Stelle der für die Herstellung verantwortlichen Person ein Beauftragter, der über ausreichende Ausbildung und Kenntnisse verfügt, die Bestätigung
vornehmen. Das Herstellungsprotokoll ist der für die Herstellung verantwortlichen Person nach ihrer Rückkehr unverzüglich zu Bestätigung vorzulegen. Soweit das Arzneimittel nicht in Chargen hergestellt wird,
gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. § 6 Prüfung (1) Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sind nach anerkannten pharmazeutischen Regeln auf die erforderliche Qualität
zu prüfen. (2) Die Prüfung ist unter Verantwortung des Kontrollleiters und nach vorher erstellten Anweisungen und Verfahrensbeschreibungen (Prüfanweisung) durchzuführen. Diese Prüfanweisung muss vor
der Prüfung in schriftlicher Form erstellt werden und die Probennahme und Prüfung sowie die damit im Zusammenhang stehenden Arbeitsgänge im einzelnen beschreiben. Für Arzneimittel, die zugelassen oder registriert
sind, muss sie den Zulassungs- oder Registrierungsunterlagen entsprechen. Die zur Prüfung angewandten Verfahren sind nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu validieren. (3) Die
Prüfung der Ausgangsstoffe und jeder Charge eines Arzneimittels ist vollständig zu protokollieren (Prüfprotokoll). Die für Prüfung verantwortliche Person hat im Prüfprotokoll mit Datum und eigenhändiger
Unterschrift zu bestätigen, dass das Arzneimittel entsprechend der Prüfanweisung geprüft worden ist und die erforderliche Qualität besitzt. In Fällen kurzfristiger Verhinderung, insbesondere durch Krankheit oder
Urlaub, kann an Stelle der für die Prüfung verantwortlichen Person ein Beauftragter, der über ausreichende Ausbildung und Kenntnisse verfügt, die Bestätigung vornehmen. Das Prüfprotokoll ist der für die Prüfung
verantwortlichen Person nach ihrer Rückkehr unverzüglich zu Bestätigung vorzulegen. Wenn das Arzneimittel nicht in Chargen hergestellt wird, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend (4) Wurde die
erforderliche Qualität festgestellt, sind die Arzneimittel und die Ausgangsstoffe entsprechend kenntlich zu machen; bei zeitlicher Begrenzung der Haltbarkeit ist das Enddatum anzugeben. (5) Die
Absätze 1 bis 4 finden auf Fütterungsarzneimittel mit der Maßgabe Anwendung, dass die Prüfung stichprobenweise durchgeführt werden kann. Dabei darf von einer über die Homogenität hinausgehenden Prüfung abgesehen
werden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel an der einwandfreien Beschaffenheit des Fütterungsarzneimittels begründen. § 7 Freigabe (1)
Arzneimittel dürfen als freigegeben nur kenntlich gemacht werden (Freigabe), wenn das Herstellungs- und das Prüfprotokoll ordnungsgemäß unterzeichnet sind. § 32 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt. (2) Arzneimittel und Ausgangsstoffe, die den Anforderungen an die Qualität nicht genügen, sind als solche kenntlich zu machen und abzusondern; sie sind zu vernichten, an den Lieferanten zurückzugeben
oder umzuarbeiten. Über die Maßnahme sind Aufzeichnungen zu machen. § 8 Lagerung (1) Arzneimittel und Ausgangsstoffe sind so zu lagern, dass ihre Qualität nicht
nachteilig beeinflußt wird und Verwechslungen vermieden werden. (2) Die Vorratsbehältnisse und die innerbetrieblichen Transportbehältnisse müssen so beschaffen sein, dass die Qualität des Inhalts
nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen mit deutlichen Aufschriften versehen sein, die den Inhalt eindeutig bezeichnen. Soweit Bezeichnungen durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes
vorgeschrieben sind, sind diese zu verwenden. Der Inhalt ist durch zusätzliche Angaben zu kennzeichnen, soweit dies zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlich ist. (3) Muster von jeder Charge
eines Arzneimittels müssen mindestens ein Jahr über den Ablauf des Verfalldatums hinaus aufbewahrt werden. Bei Arzneimitteln, deren Herstellung für den Einzelfall oder in kleinen Mengen erfolgt oder deren Lagerung
besondere Probleme bereitet, kann die zuständige Behörde Ausnahmen über die Muster und ihre Aufbewahrung zulassen. (3a) Muster von Ausgangsstoffen müssen mindestens zwei Jahre nach Freigabe der unter
Verwendung dieser Ausgangsstoffe hergestellten Arzneimittel aufbewahrt werden, es sei denn, in den Zulassungsunterlagen ist eine kürzere Haltbarkeit angegeben. Satz 1 gilt nicht für Lösungsmittel, Gase und Wasser. (4) Die für die Lagerung verantwortliche Person hat sich in regelmäßigen Abständen davon zu überzeugen, dass die Arzneimittel und die Ausgangsstoffe ordnungsgemäß gelagert werden.
§ 9 Tierhaltung (1) Der Gesundheitszustand von Tieren, die für die Herstellung oder Prüfung von Arzneimitteln gehalten werden, ist von einem Tierarzt fortlaufend zu kontrollieren.
(2) Soweit vor der Verwendung der Tiere eine Quarantäne erforderlich ist, sind sie in einem Quarantänestall unterzubringen und von einem Tierarzt zu untersuchen. Die Quarantänezeit beträgt für Kleintiere
mindestens zwei Wochen, für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen mindestens drei Wochen, für Einhufer sowie für andere Großtiere mindestens vier und für Affen mindestens sechs Wochen. Der Quarantänestall muss von
den übrigen Ställen getrennt sein. Die mit der Pflege und Wartung der im Quarantänestall untergebrachten Tiere beauftragten Personen sollen nicht ohne ausreichende Vorsichtsmaßnahmen in anderen Ställen beschäftigt
werden. (3) Bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln dürfen nur Tiere verwendet werden, die nach dem Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung keine Anzeichen von übertragbaren Krankheiten
aufweisen und nicht an Krankheiten leiden, die die Herstellung oder Prüfung der Arzneimittel nachteilig beeinflußen. (4) Über die Tiere sind nach Tierarten getrennte Aufzeichnungen zu führen.
Diese Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben enthalten über
- die Herkunft und das Datums des Erwerbs,
- die Rasse oder den Stamm,
- die Anzahl,
- die Kennzeichnung,
- den Beginn und das Ende der Quarantänezeit,
- das Ergebnis der tierärztlichen Untersuchungen,
- die Art, das Datum und die Dauer der Verwendung und
- den Verbleib der Tiere nach der Verwendung.
(5) Die Ställe müssen sich in angemessener Entfernung von den Herstellungs- und Prüfräumen befinden. § 10 Behältnisse Arzneimittel dürfen nur in
Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die gewährleisten, dass die Qualität nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. § 11 Kennzeichnung (1)
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt und keine Fertigarzneimittel sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Behältnisse und, soweit verwendet, die äußeren Umhüllungen nach § 10
Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 9 des Arzneimittelgesetzes in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise gekennzeichnet sind. (2) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2
Abs. 2 Nr. 1a, 2 oder 3 des Arzneimittelgesetzes sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Behältnisse und, soweit verwendet, ihre äußeren Umhüllungen nach § 10 des Arzneimittelgesetzes
gekennzeichnet sind. Die Angaben über die Darreichungsform, die wirksamen Bestandteile und die Wartezeit können entfallen. Bei diesen Arzneimitteln sind auf dem Behältnis, oder, soweit verwendet, auf der äußeren
Umhüllung oder einer Packungsbeilage zusätzlich anzugeben:
- die Anwendungsgebiete
- die Gegenanzeigen
- die Nebenwirkungen
- die Wechselwirkungen mit anderen Mitteln.
Können die entsprechenden Angaben nicht gemacht werden, so können sie entfallen. (3) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes sind,
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Behältnisse und, soweit verwendet, ihre äußeren Umhüllungen nach § 10 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 9 des Arzneimittelgesetzes gekennzeichnet sind. Die Angaben über
die Darreichungsform können entfallen. Die wirksamen Bestandteile sind bei Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes nach Art und Menge anzugeben, soweit sie für die Funktion
des Arzneimittels charakteristisch sind. Besteht das Fertigarzneimittel aus mehreren Teilen, so sind auf dem Behältnis und, soweit verwendet, auf der äußeren Umhüllung die Chargenbezeichnungen der einzelnen Teile
anzugeben. Ist die Angabe der wirksamen Bestandteile nach Art und Menge auf dem Behältnis aus Platzmangel nicht möglich, so ist sie auf der äußeren Umhüllung oder, sofern auch dies aus Platzmangel nicht möglich
ist, in einem dem Behältnis beigefügten Informationsblatt vorzunehmen. (4) Zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn die Behältnisse und, soweit verwendet, die äußeren Umhüllungen mit den Angaben nach den §§ 10 und 11 des Arzneimittelgesetzes versehen sind. Fütterungsarzneimittel müssen ferner nach § 56 Abs. 4 Satz
3 des Arzneimittelgesetzes gekennzeichnet sein. Werden Fütterungsarzneimittel in Tankwagen oder ähnlichen Einrichtungen befördert, so genügt es, wenn die erforderlichen Angaben in mitgeführten, für den Tierhalter
bestimmten Begleitpapieren enthalten sind. (5) Bei Arzneimitteln, die der Zulassung oder Registrierung nicht bedürfen, entfällt die Angabe der Zulassungsnummer oder Registriernummer. § 12 Herstellung und Prüfung im Auftrag (1) Soweit ein Arzneimittel ganz oder teilweise im Auftrag in einem anderen Betrieb hergestellt oder geprüft wird, muss ein schriftlicher
Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bestehen. In diesem Vertrag müssen die Aufgaben und Verantwortlichkeiten jeder Seite klar festgelegt sein. Der Auftragnehmer darf keine ihm vertraglich
übertragene Arbeit ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. (2) Der Auftraggeber hat sich zu vergewissern, dass der Auftragnehmer das Arzneimittel ordungsgemäß und
entsprechend der Herstellungs- und Prüfanweisung herstellt und prüft. Soweit die Freigabe durch den Auftraggeber erfolgt, sind ihr auch die vom Auftragnehmer übersandten Protokolle über die Herstellung oder
Prüfung zugrunde zu legen. § 13 Vertrieb und Einfuhr (1) Ein pharmazeutischer Unternehmer darf ein Arzneimittel, das er nicht selbst hergestellt hat, erst in den
Verkehr bringen, wenn es im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes nach § 6 geprüft und die erforderliche Qualität von der für die Prüfung verantwortlichen Person im Prüfprotokoll bestätigt ist. (2)
Bei einem Arzneimittel, das aus einem Mitgliedsaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt wurde, kann von der Prüfung nach
Absatz 1 abgesehen werden, wenn es in dem Mitgliedstaat oder in dem anderen Vertragsstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften geprüft ist und dem Prüfprotokoll entsprechende Unterlagen vorliegen. (3) Bei einem Arzneimittel, das aus einem Land eingeführt wurde, das nicht Mitgliedsaat der Europäischen Gemeinschaften oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, kann von der Prüfung nach Absatz 1 abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 72a Satz 1 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind und dem Prüfprotokoll entsprechende Unterlagen
vorliegen. (4) Der pharmazeutische Unternehmer soll sich vergewissern, dass der Hersteller das Arzneimittel ordnungsgemäß und entsprechend der Herstellungs- und Prüfanweisung herstellt und prüft. (5) Der pharmazeutische Unternehmer hat zu gewährleisten, dass Rückstellmuster der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden können. § 8 Abs. 3 und 3a gilt entsprechend. (6) Ein
Fertigarzneimittel darf erst in Verkehr gebracht werden, wenn die Freigabe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 erfolgt ist. (7) Über den Erwerb, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Lagerung und das Inverkehrbringen sind
Aufzeichnungen zu machen. § 14 Beanstandungen (1) Der Stufenplanbeauftragte nach § 63a Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes hat alle bekanntgewordenen Meldungen
über Arzneimittelrisiken zu sammeln und die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes bestehenden Anzeigepflichten zu erfüllen, soweit sie Arzeimittelrisiken betreffen. Er hat unverzüglich die sofortige
Überprüfung der Meldungen zu veranlassen und sie daraufhin zu bewerten, ob ein Arzneimittelrisiko vorliegt, wie schwerwiegend es ist und welche Maßnahmen zur Risikoabwehr geboten sind. Er hat die notwendigen
Maßnahmen zu koordinieren. Der Stufenplanbeauftragte hat die zuständige Behörde über jeden Mangel, der möglicherweise zu einem Rückruf oder zu einer ungewöhnlichen Einschränkung des Vertriebs führt, unverzüglich
zu unterrichten und dabei auch mitzuteilen, in welche Staaten das Arzneimittel ausgeführt wurde. Über den Inhalt der Meldungen, die Art der der Überprüfung und die dabei gewonnenen Erkenntnisse, das Ergebnis der
Bewertung, die koordinierten Maßnahmen und die Benachrichtigungen hat der Stufenplanbeauftragte Aufzeichnungen zu führen. (2) Soweit ein pharmazeutischer Unternehmer andere als die in § 63a Abs. 1 Satz 1
des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel in den Verkehr bringt, hat er eine Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zu beauftragen. Die beauftragte Person ist für die Einhaltung der
Verpflichtungen entsprechend Absatz 1 verantwortlich. (3) Der pharmazeutische Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle im Betrieb eingehenden Meldungen über Arzneimittelrisiken unverzüglich dem
Stufenplanbeauftragten oder der nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Person mitgeteilt werten. § 15 Dokumentation (1) Alle Aufzeichnungen über den Erwerb, die Herstellung,
Prüfung, Lagerung, Einfuhr, Ausfuhr und das Inverkehrbringen der Arzneimittel sowie über die Tierhaltung und die Aufzeichnungen des Stufenplanbeauftragten oder der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 beauftragten Person sind
vollständig und mindestens bis ein Jahr nach Ablauf des Verfalldatums, jedoch nicht weniger als fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen müssen klar und deutlich, fehlerfrei und auf dem neusten Stand sein. Der
ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf weder mittels Durchstreichens noch auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen lassen, ob sie bei
der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind. (1a) Bei Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von
Hämostasestörungen sind zusätzlich zum Zwecke der Rückverfolgung die Bezeichnung des Arzneimittels, die Chargenbezeichnung, das Datum der Abgabe und der Name oder die Firma des Empfängers aufzuzeichnen. Die
Aufzeichnungen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren oder zu speichern und müssen gelöscht werden, wenn die Aufbewahrung oder Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Werden die Aufzeichnungen länger als
dreißig Jahre aufbewahrt oder gespeichert, sind sie zu anonymisieren. (2) Werden die Aufzeichnungen mit elektronischen, photographischen oder anderen Datenverarbeitungssystemen gemacht, muß mindestens
sichergestellt sein, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können. Die gespeicherten Daten müssen gegen Verlust und
Beschädigung geschützt werden. Wird ein System zur automatischen Datenverarbeitung oder -übertragung eingesetzt, so genügt statt der eigenhändigen Unterschrift der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 4 und § 6
Abs. 3 die Namenswiedergabe dieser Person, wenn in geeigneter Weise sichergestellt ist, dass nur befugte Personen die Bestätigung der ordnungsgemäßen Herstellung und Prüfung im Herstellungs- und Prüfprotokoll
vornehmen können. (3) Die Aufzeichnungen über das Inverkehrbringen sind so zu ordnen, dass sie den unverzüglichen Rückruf des Arzneimittels ermöglichen.
§ 15a Selbstinspektion Um die Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung sicherzustellen, müssen regelmäßig Selbstinspektionen durchgeführt werden. Über die Selbstinspektionen und die
anschließend ergriffenen Korrekturmaßnehmen müssen Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden. § 16 Kennzeichnungs- und Verpackungsmaterial § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz
1, § 8 Abs. 1 und 4 sowie § 15 sind auf Behältnisse, äußere Umhüllungen, Kennzeichnungsmaterial, Packungsbeilagen und Packmittel entsprechend anzuwenden. § 17 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Herstellungsleiter oder als nach § 2 Abs. 3 für den Bereich des § 19 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes bestellte Person
a) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 oder 3 eine Herstellanweisung nicht, nicht richtig nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 oder 2 ein Herstellungsprotokoll nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
b) entgegen § 8 Abs. 1 Arzneimittel nicht so lagert, dass ihre Qualität nicht nachteilig beeinflußt wurd und Verwechslungen vermieden werden oder
c) Muster von Chargen, Muster von Ausgangsstoffen oder Rückstell- muster nicht entsprechend § 8 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3a Satz 1,
auch in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 2 aufbewahrt, 2. als Herstellungsleiter oder Kontrollleiter oder als nach § 2 Abs. 3 für den
Bereich des § 19 Abs. 1 oder 2 des Arzneimittelgesetzes bestellte Person entagen § 7 Abs. 2 Satz 1 Arzneimittel nicht kenntlich macht oder nicht absondert,
3. als Kontrollleiter oder als nach § 2 Abs. 3 für den Bereich des § 19 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes bestellte Person entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 eine
Prüfanweisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 oder 2 ein Prüfprotokoll nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig führt. 4. als Vertriebsleiter oder als nach § 2 Abs. 3 für den Bereich des § 19 Abs.
3 des Arzneimittelgesetzes bestellte Person entgegen § 10 Arzneimittel in den Verkehr bringt.
4a. als Stufenplanbeauftragter oder als nach § 14 Abs. 2 Satz 1 beauftragte Person entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Meldungen über Arzneimittelrisiken
nicht sammelt oder entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5 den dort geregelten Verpflichtungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
nachkommt oder 5. als pharmazeutischer Unternehmer a) nicht dafür sorgt, dass die Quarantänevorschriften des § 9 Abs. 2 Satz 1 bis 3 eingehalten werden,
b) entgegen § 9 Abs. 4 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, oder nicht vollständig führt, c) entgegen § 13 Abs. 1 oder 6 Arzneimittel in den Verkehr bringt,
d) entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 Rückstellmuster nicht zur Verfügung hält, e) entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Person nicht beauftragt oder
entgegen § 14 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass Meldungen rechtzeitig mitgeteilt werden, f) Aufzeichnungen nicht entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 aufbewahrt
oder entgegen § 15 Abs. 1 Satz 3 oder 4 Aufzeichnungen unleserlich macht oder Veränderungen vornimmt oder
g) entgegen § 15 Abs. 1a Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünfzehn Jahre aufbewahrt und nicht oder nicht mindestens fünfzehn Jahre speichert.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 5 Buchstabe f gelten auch bei Behältnissen, äußeren Umhüllungen, Kennzeichnungsmaterial, Packungsbeilagen und Packmitteln im Sinne des § 16. § 18 Übergangsbestimmungen (1) Arzneimittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend hergestellt und
geprüft wurden, oder die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 31. Dezember 1987 in den Verkehr gebracht werden.
(2) Betriebsräume und Einrichtungen müssen bis zum 31. Dezember 1987 den Vorschriften dieser Verordung entsprechen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus befristete Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. (3) Für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes finden die Bestimmungen dieser Verordung bis zum 31. Dezember 1987 keine Anwendung. Die
Kennzeichnungsvorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 finden bis zum 31. Dezember 1988 keine Anwendung. (4) Arzneimittel, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht den
Vorschriften dieser Verordnung entsprechend hergestellt und geprüft wurden oder die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer dort noch
bis zum 31. Dezember 1991 in den Verkehr gebracht werden. (5) Betriebsräume und Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Einigungvertrages genennten Gebiet müssen bis zum 31. Dezember 1992 den
Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus befristete Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (6) Für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2
Nr. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes , die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hergestellt und geprüft werden, finden die Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1992 keine
Anwendung. § 19 Schlussbestimmungen Auf Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 1a, 2, 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes, die Medizinprodukte im Sinne des
Artikels 1 der Richtlinie 90/385/EWG und des Artikels 1 der Richtlinie 93/42/EWG einschließlich der Produkte im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 93/42/EWG sind, findet diese Verordnung in der
am 30. Juni 1994 geltenden Fassung Anwendung, hinsichtlich § 11 im Verbindung mit § 10 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. April 1990
(BGBl. I S. 717). § 20 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1.April 1985 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle
Vorschriften, die den gleichen Gegenstand regeln, außer Kraft. Dies gilt insbesondere für folgende Vorschriften:
- Verordnung über Sera und Impfstoffe nach den §§ 19 b und d des Arzneimittelgesetzes vom 14. November 1972 (BGBl. I S. 2088),
- die §§ 1,2 und 6 Nr. 1 der Verordnung über Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind - AATV - vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 26).
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